Satzung des Vereins für Interdisziplinäre Gefäßmedizin Süddeutschland e.V. (VIGS)
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen Verein für Interdisziplinäre Gefäßmedizin Süddeutschland e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Karlsruhe: Moltkestrasse 90, 76133 Karlsruhe
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Karlsruhe. eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Vereinszweck
1) Der Verein.verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege. Dies geschiet insbesondere durch die Förderung der Wahrnehmung und interdisziplinäre Behandlung arterieller, venöser und lymphatischer Erkrankungen im öffentlichen Gesundheitswesen. Daneben wird der Verein klinisch – wissenschaftliche und Grundlagenarbeiten auf dem Gebiet der Gefäßmedizin sowie die Fort- und Weiterbildung der Mitglieder und des gefäßmedizinischen Nachwuchses zum Wohle der Allgemeinheit fördern und an der Gesundheitsaufklärung der Bevölkerung teilnehmen. Der Verein verfolgt diese Zwecke im Sinne der Optimierung von Früherkennung, Prävention und Behandlung von Gefäßerkrankungen. Er bezweckt weiterhin die Erhaltung und Vertiefung der Verbindung mit Nachbardisziplinen sowie mit entsprechenden Fachgesellschaften,
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a. Die Auswertung und Nutzbarmachung von Kenntnissen und Erfahrungen der auf gefäßmedizinischem Gebiet tätigen Personen.
b. Die einmal jährlich stattfindenden Süddeutschen Gefäßtage (Jahrestagung des Vereins)
c. Örtliche und regionale Fortbildungskurse und Symposien,
d. Die Auszeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der Gefäßmedizin besonders verdient gemacht haben sowie die Auszeichnung wissenschaftlicher und/oder für die Praxis besonders wichtiger Arbeiten aus dem gesamten Gebiet der Gefäßmedizin. Dieser Preis wird auf der Jahrestagung des Vereins vergeben. Die Vergabe des Preises erfolgt anhand interner Richtlinien, welche auch im Fall der Änderung der Zustimmung des Finanzamtes bedürfen. Es kann auch ein Förderprojekt aus dem Gebiet der Gefäßmedizin nach Antragstellung unterstützt werden.
e. Die Zusammenarbeit mit standespolitischen Gremien auf Landesebene (Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen etc.) sowie mit den beteiligten Berufsverbänden.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mitglieder des Vereins können ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder sein.
A) Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt und Wissenschaftler werden, der sich praktisch oder wissenschaftlich auf dem Gebiet der Gefäßmedizin betätigt und sich um die Weiterentwicklung der Gefäßmedizin bemüht.
B) Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ein nachweisbares Interesse für die Gefäßmedizin besitzen oder die sich Verdienste um sie erworben haben.
C) Korporative Mitglieder können wissenschaftliche Gesellschaften oder Vereinen aus Grenzgebieten der Gefäßmedizin, bzw. Firmen, Verlage etc., die im Gebiet Gefäßmedizin tätig sind, werden.
D) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung der Gefäßmedizin verdient gemacht haben. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Ordentliche Mitglieder sind voll stimmberechtigt.
Außerordentliche Mitglieder können auf eigenen Antrag und mit Bürgschaft zweier ordentlicher Mitglieder durch den Vorstand aufgenommen werden. Für das Anmeldeverfahren gilt derselbe Weg wie bei ordentlicher Mitgliedschaft. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
Korporative Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgenommen werden. Die Korporation als solche ist nicht stimmberechtigt.
Vorschläge zur Ernennung von
Ehrenmitgliedern sind mit ausreichender Begründung und unter Beifügung entsprechender Unterlagen dem Vorstand einzureichen. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Sie besitzen kein passives Wahlrecht.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beiträge sind innerhalb des laufenden kalenderjahres zu zahlen, spätestens bis zum Jahresende.
2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen (Außerordenliche Mitglieder, Korporative Mitglieder), soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
4) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund in Einzelfällen für ordentliche und außerordentliche Mitglieder die Beiträge herabsetzen oder erlassen.
5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
§ 7 Ausschluss
1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Zwecke und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.
2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen gegen eine Teilnahmegebühr, die vom Vorstand des Vereins festgelegt wird, teilzunehmen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
3) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand anzuzeigen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. Soweit nach dieser Satzung die Amtsdauer von Mitgliedern der Organe zeitlich begrenzt ist, führen sie ihr Amt nach Ablauf der Amtsdauer fort, bis der Nachfolger das Amt übernimmt.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an, sofern es sich nicht um ein außerordentliches und korporatives Mitglied handelt.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jedes Kalenderjahr einzuberufen. Sie Kann im zeitlichen Zusammenhang mit der Jahrestagung des Vereins stattfinden. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
3) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden und vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorzulegen. Sie sind im Vorstand und in der Mitgliederversammlung zu verlesen und gegebenenfalls zu beraten.
4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes dieses für erforderlich hält oder 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstandsvorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Versammlung
2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Absatz 2 eine ¾ - Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet, wenn nicht anders beantragt, geheim mit Stimmzetteln statt.
3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands auf Aufforderung hin schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
9) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
a) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
b) Mitgliedsbeiträge
10) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 13 Der Vorstand
Voraussetzung zur Wahl in den Vorstand ist der Besitz der Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, oder als Facharzt für Gefäßchirurgie oder Facharzt für Radiologie oder ein Arzt mit Zusatzbezeichnung Phlebologie oder Diabetologie. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, einen Kandidaten vorzuschlagen. Die Wahl wird für jedes Vorstandsmitglied gesondert vorgenommen.
1) Der Vorstand besteht aus
a) den Präsidenten der beiden nächsten Jahreskongresse
b) dem für 3 Jahre gewählten Vorsitzenden, der nach Ablauf seiner Amtszeit für weitere 2 Jahre automatisch ordentliches Vorstandsmitglied bleibt
c) dem für 3 Jahre gewählten stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem für 3 Jahre gewählten Schriftführer
e) dem für 3 Jahre gewählten Schatzmeister.
f) einem Vertreter der niedergelassenen Gefäßmediziner
Dem Vorstand gehört mindestens je ein Vertreter aus der Gruppe der Internisten mit Schwerpunkt Angiologie, der Gefäßchirurgen und der Radiologen an.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Amtsübernahme des jeweiligen Nachfolgers im Amt.
3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Abwahl oder Rücktritt.
4) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.
§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Der Vorstandvorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie der Schatzmeister sind einzelvertretungsberechtigt.
2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
4) Aufgaben des Vorstandes im Einzelnen:
a) Der Schriftführer ist für die Abfassung der Protokolle bei Versammlungen und Sitzungen verantwortlich. Der Vorsitzende und der Schriftführer haben diese zu unterzeichnen. Der Sekretär erledigt den Schriftwechsel des Vereins, sofern dieser nicht anderen Vorstandsmitgliedern obliegt.
b) Der Schatzmeister führt das Mitgliederverzeichnis, zieht die Mitgliedsbeiträge ein, und hat alljährlich über die Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vermögens Rechnung abzulegen. Der Schatzmeister muss den Nachweis über die Verwendung der Mittel der Verein im Sinne des §12 dieser Satzung führen. Die Abrechnung ist zunächst durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und durch zwei von der Mitgliederversammlung im voraus gewählten Kassenprüfern zu prüfen.
c) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Leitung dieser Vorstandssitzungen obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zur Vorstandssitzung soll unter Angabe der Beratungspunkte spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist eine Sitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5) Kommissionen:
Der Vorstand kann Kommissionen für besondere Aufgaben einsetzen. Den Kommissionen können neben Vorstandsmitgliedern auch ordentliche Mitglieder angehören. Jede Kommission wählt in ihrer Sitzung einen Leiter. Die Kommissionen haben über ihre Sitzungen Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind dem Schriftführer unaufgefordert zu übergeben.
§ 15 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Die Protokolle sind vom Schriftführer zu erstellen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gemeinsam zu unterschreiben. Im Verhinderungsfalle des Schriftführers ist dieses Protokoll durch ein anderes Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 16 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Förderverein zur Unterstützung der onkologischen Abteilung der Kinderklinik Karlsruhe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor Übertragung des Vermögens ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Versammlung am 04.11.2011 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten. Die Satzung ersetzt alle vorherigen Ausfertigungen. Speyer, den 4. November 2011